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I Rechnungswesen, Steuer- und Zollrecht:

  • Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO: 7 Jahre darüber hinausgehend solange sie für die Abgabenbehörde in einem anhängigen Verfahren von Bedeutung sind)
  • Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflicht nach §§ 190, 212 UGB: 7 Jahre
  • Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflichten nach § 18 Abs 10 UStG (Spezialbestimmung für Grundstücke): 22 Jahre
  • Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 18 Abs 2 3. Unterabsatz UStG: 7 Jahre
  • Aufzeichnungen nach § 23 Abs. 2Zollrechts-Durchführungsgesetz: 5 Jahre

II Vertragswesen:

  • Gewährleistung nach § 933 ABGB: 2 Jahre (bewegliche Sachen), 3 Jahre(unbewegliche Sachen)
  • Kaufpreisforderung bei beweglichen Sachen nach § 1062 iVm § 1486 ABGB: 3 Jahre
  • Kaufpreisforderung bei unbeweglichen Sachen (e contrario § 1486 ABGB): 30 Jahre
  • Forderungen von Miet- und Pachtzinsen nach § 1486 ABGB: 3 Jahre
  • Ansprüche aus einem Werkvertrag nach§ 1486 ABGB (wenn die Leistung im Rahmen eines gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Betriebs erbracht wurde): 3 Jahre
  • Allgemeiner Schadenersatz nach § 1489 ABGB (Entschädigungsklagen): 3 Jahre(wenn Schaden und Schädiger bekannt) /ansonsten 30 Jahre (betrifft insb auch Arbeitsunfälle!)
  • Haftungsansprüche nach § 13 PHG: 10 Jahre

III Arbeitsverhältnisse:

  • Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach § 1163 iVm § 1478 ABGB: 30 Jahre
  • Dienstverhältnis nach ABGB (subsidiär zum Angestellten-Gesetz): Forderungen des Dienstnehmers und Forderungen des Dienstgebers auf Entgelt, Vorschuss und sämtlichen anderen Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis nach § 1153 ff iVm 1486 ABGB: 3 Jahre
  • Regressansprüche des Dienstgebers gegenüber Dienstnehmer aufgrund eines Schadenersatzes aus der Dienstnehmerhaftpflicht nach § 6 DHG iVm § 1489 ABGB: 3 Jahre
  • Buchhaltungsrelevante Dienstnehmer-Daten: wie Rechnungswesen.
  • Haftung für Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen nach Betriebsübergang nach § 6 Abs 2 AVRAG: 5 Jahre.
  • Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 68 ASVG: 3 bzw 5 Jahre
  • Verjährung von Entgeltforderungen nach § 1486 Z 5 ABGB: 3 Jahre
  • Verfall von Ersatzansprüchen des Arbeitgebers bzw des Arbeitnehmers aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 34 AngG, § 1162d ABGB, §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1a GlbG: 6 Monate
  • Frist zur Geltendmachung von allgemeinen Ansprüchen nach dem GlbG ((§§ 15 Abs 1, 29 Abs 1: zB Differenzzahlung, Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung, Schadenersatz, Einbeziehung in betriebliche Aus- und Weiterbildung, Diskriminierung bei sonstigen Arbeitsbedingungen): 3 Jahre
  • Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 15 Abs 1 und 29 GlBG wegen Diskriminierung bei Beförderungen bzw Bewerbungen: 6 Monate ab Ablehnung der Beförderung bzw der Bewerbung
  • Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen geschlechtsbezogener Belästigung nach § 15 Abs 1 GlbG: 1 Jahr
  • Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen sexueller Belästigung nach § 15 Abs 3 GlbG: 3 Jahre
  • Kündigungsschutz bei Schwangerschaft nach § 10 MSchG: bis 4 Monate nach Entbindung
  • Kündigungsschutz bei Elternkarenz und Elternteilzeit nach den §§ 15 Abs 4, 15n Abs 1 MSchG: bis 4 Monate nach Beendigung der Karenz bzw Teilzeit
  • Verjährung des Anspruchs auf Verbrauch des Urlaubs nach § 4 Abs 5 UrlG: 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist
  • Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung nach § 1486 Z 5 ABGB: 3 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle gem. § 16 ASchG: 5 Jahre

IV Branchenspezifische Fristen:

  • Geldwäschebestimmungen (Aufbewahrung der verlangten Dokumente oder der Referenzangaben sowie alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen) nach § 365y GewO: 5 Jahre
  • Geldwäschebestimmungen (Identifizierungsunterlagen sowie Belege und Aufzeichnungen von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen) nach § 51 BiBuG: mindestens 5 Jahre
  • Geldwäschebestimmungen (Kopien erhaltener Dokumente und Informationen, Transaktionsbelege und –aufzeichnungen) nach § 21 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) mindestens 5 Jahre
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 33 WAG 2018: mind. 5 Jahre bis max. 7 Jahre in besonderen Umständen nach einer Verordnung durch die FMA (in Geltung ab 2.1.2018)
  • Korrespondenz und Geschäftsbücher von Auskunfteien nach § 152 GewO: 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 98 VAG: 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach § 21 Investmentfondsgesetz (InvFG): mind. 5 Jahre (auf Anordnung der FMA im Einzelfall auch länger)
  • Aufbewahrungspflicht nach § 18 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG): mind. 5 Jahre
  • Abfallaufzeichnungen gem. § 17 AWG iVm § 3 Abfallnachweisverordnung (ANV): 7 Jahre
  • Aufbewahrung von Begleitscheinen iSd § 18 Abs 1 AWG 2002 iVm § 8Abfallnachweisverordnung: 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) (ua §§ 16, 19, 31): 7 Jahre
  • Aufbewahrung von Verwertungsnachweisen nach der Altfahrzeugeverordnung (§§ 5, 11, 12a iVm Anlage 3): 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach Art 36 der EU-Verordnung 1907/2006 (REACH-Verordnung): mind. 10 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 43 Abs. 1 Chemikaliengesetz (ChemG): 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach Art 8 der EU-Verordnung 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe: 5 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 7 Giftverordnung: 7 Jahre
  • Aufzeichnungen der Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler über psychotrope Stoffe nach § 8 Psychotropenverordnung: 3 Jahre
  • Vormerkungen von Erzeugern und Arzneimittelgroßhändler nach § 8 Suchtgiftverordnung: 3 Jahre
  • Aufbewahrung der Unterlagen nach Art 3 und 4 der EU-Verordnung 111/2005für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen: 3 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 46 Arzneimittelgesetz (AMG): 15 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 15 Abs. 1 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO):5 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht chargenbezogener Unterlagen nach § 15 Abs. 9 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO): 15 Jahre
  • Identifizierungspflicht innerhalb der Lieferkette nach Art 7 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 3 Jahre
  • Produktinformationsdatei nach Art 11 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 10 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach § 11 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz: 5 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach § 2 Abs. 6 Düngemittelverordnung: 2 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten bzgl. Ammoniumnitratdünger nach Art 26 Abs. 3 EU-Düngemittel-Verordnung: solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere 2 Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat
  • Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen und Dokumentationen gem. § 51 Abs. 3 ÄrzteG: 10 Jahre
  • Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenanstalten gem. § 10 Abs. 1 Z 3 KaKuG: 30 Jahre;
  • Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanten Behandlungen gem. § 10 Abs. 1 Z 3 : 10 Jahre
  • Aufbewahrung von Dokumentationen und Zustimmungserklärungen im Zusammenhang mit medizinisch unterstützter Fortpflanzung gem. § 18 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG):30 Jahre
  • Dokumentationen im Zusammenhang mit Gewebeentnahmen gem. §§ 5, 16 Gewebesicherheitsgesetz (GSG): mind. 10 Jahre;
  • bzgl. Teile, die für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit unerlässlich sind gem. §§ 5, 16 Gewebesicherheitsgesetz (GSG): 30 Jahre
  • Dokumentation bei Organentnahmen und –transplantationen gem. §§ 3e, 3f KaKuG: 30 Jahre
  • Dokumentation von Eingängen, Abgängen und Anwendungen von Blut oder Blutbeständen im Rahmen des Blutdepots gem. § 8f KaKuG: 30 Jahre
  • Behandlungsdokumentation von medizinischen Masseuren und Heilmasseuren nach § 3 MMHmG: 10 Jahre
  • Dokumentationspflichten nach der Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten: 5 bzw 15 Jahre
  • Implantatregister von Medizinproduktebetreibern nach § 10 Medizinproduktebetreiberverordnung: 30 Jahre
  • Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege für Personenbetreuer nach § 160 GewO: 2 Jahre
  • Gästeverzeichnisblattsammlungen nach § 19 Abs. 5 Meldegesetz-Durchführungsverordnung: 7 Jahre
  • Wochenberichtsblatt nach § 4 Abs 4 Wochenberichtsblatt-Verordnung(Ausbildung von Jugendlichen zu Kraftfahrern): 1 Jahr nach Beendigung des Lehrverhältnisses
  • Aufbewahrung von Fahrtenbüchern, Lenkzeiten, udgl nach den §§ 17 Abs 5, 17b AZG: 24 Monate
  • Aufbewahrung der Schaublätter der Fahrtschreiber bzw. der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten nach § 103 Abs. 4 KFG: 2 Jahre
  • Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen des Zugpersonals nach § 18k AZG: 1 Jahr
  • Aufbewahrungspflicht für Fahrtenbücher zum Nachweis der Verwendung von Probekennzeichen nach § 45 Abs. 6 KFG: 3 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten bzgl. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser nach § 24 KFG: 2 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht des Typenscheinverzeichnisses nach § 30 KFG: 10 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 102 Abs. 4 LFG: 2 Jahre
  • Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach § 169 LFG: 1 Jahr
  • Arbeitszeitaufzeichnungen inkl. Ruhezeiten nach § 10 Schiffsbesatzungsverordnung(Schiffstagebuch und Bordbuch): 6 Monate
  • Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang eines jeden Fahrschülers nach § 64b Abs. 8 und 8a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV): 3 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten des Arbeitskräfteüberlassers betreffend überlassene Arbeitnehmer nach § 13 AÜG: 5 Jahre
  • Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Tierheimen und Tierpensionen nach 29 Tierschutzgesetz (Vormerkbuch): 3 Jahre
  • Aufzeichnungen nach § 13 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: 3 Jahre