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screens:persistance [2018/02/27 17:07]
mike
screens:persistance [2018/04/16 13:31]
mike
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-====== ​I Rechnungswesen,​ Steuer- und Zollrecht: ​======+====== ​Verzeichnis über Löschfristen in Österreich ​======
  
 +===== Löschfristen im DataReporter =====
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 +Löschfristen werden im DataReporter folgendermaßen verwaltet (geordnet nach Priorität, dh folgende Liste wird abgearbeitet und der erste Eintrag verwendet):
 +
 +  - Löschfrist bei der Datenkategorie hinterlegt
 +  - Löschfrist bei der Betroffenengruppe hinterlegt
 +  - Löschfrist bei der Verarbeitungstätigkeit hinterlegt
 +  - Löschfrist in den Einstellungen hinterlegt (Default 30 Jahre)
 +
 +Dh wenn nirgends Löschfristen hinterlegt werden, wird überall die Grundeinstellung von 30 Jahren verwendet.
 +
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 +===== I Rechnungswesen,​ Steuer- und Zollrecht: =====
  
   * Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO: **7 Jahre** darüber hinausgehend solange sie für die Abgabenbehörde in einem anhängigen Verfahren von Bedeutung sind)   * Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO: **7 Jahre** darüber hinausgehend solange sie für die Abgabenbehörde in einem anhängigen Verfahren von Bedeutung sind)
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   * Aufzeichnungen nach § 23 Abs. 2Zollrechts-Durchführungsgesetz:​ **5 Jahre**   * Aufzeichnungen nach § 23 Abs. 2Zollrechts-Durchführungsgesetz:​ **5 Jahre**
  
-====== II Vertragswesen: ​======+===== II Vertragswesen:​ =====
  
  
Zeile 19: Zeile 32:
   * Haftungsansprüche nach § 13 PHG: **10 Jahre**   * Haftungsansprüche nach § 13 PHG: **10 Jahre**
  
-====== III Arbeitsverhältnisse: ​======+===== III Arbeitsverhältnisse:​ =====
  
  
Zeile 40: Zeile 53:
   * Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle gem. § 16 ASchG: **5 Jahre**   * Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle gem. § 16 ASchG: **5 Jahre**
  
-====== IV Branchenspezifische Fristen: ​======+===== IV Branchenspezifische Fristen: =====
  
  
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   * Aufbewahrungspflicht nach § 102 Abs. 4 LFG: **2 Jahre**   * Aufbewahrungspflicht nach § 102 Abs. 4 LFG: **2 Jahre**
   * Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach § 169 LFG: **1 Jahr**   * Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach § 169 LFG: **1 Jahr**
-  * Arbeitszeitaufzeichnungen inkl. Ruhezeiten nach § 10 Schiffsbesatzungsverordnung(Schiffstagebuch und Bordbuch): 6 Monate +  * Arbeitszeitaufzeichnungen inkl. Ruhezeiten nach § 10 Schiffsbesatzungsverordnung(Schiffstagebuch und Bordbuch): ​**6 Monate** 
-  * Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang eines jeden Fahrschülers nach § 64b Abs. 8 und 8a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV): 3 Jahre +  * Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang eines jeden Fahrschülers nach § 64b Abs. 8 und 8a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV): ​**3 Jahre** 
-  * Aufbewahrungspflichten des Arbeitskräfteüberlassers betreffend überlassene Arbeitnehmer nach § 13 AÜG: 5 Jahre +  * Aufbewahrungspflichten des Arbeitskräfteüberlassers betreffend überlassene Arbeitnehmer nach § 13 AÜG: **5 Jahre** 
-  * Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Tierheimen und Tierpensionen nach 29 Tierschutzgesetz (Vormerkbuch):​ 3 Jahre +  * Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Tierheimen und Tierpensionen nach 29 Tierschutzgesetz (Vormerkbuch): ​**3 Jahre** 
-  * Aufzeichnungen nach § 13 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:​ 3 Jahre+  * Aufzeichnungen nach § 13 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: ​**3 Jahre**