Verzeichnis über Löschfristen in Österreich

Löschfristen werden im DataReporter folgendermaßen verwaltet (geordnet nach Priorität, dh folgende Liste wird abgearbeitet und der erste Eintrag verwendet):

  1. Löschfrist bei der Datenkategorie hinterlegt
  2. Löschfrist bei der Betroffenengruppe hinterlegt
  3. Löschfrist bei der Verarbeitungstätigkeit hinterlegt
  4. Löschfrist in den Einstellungen hinterlegt (Default 30 Jahre)

Dh wenn nirgends Löschfristen hinterlegt werden, wird überall die Grundeinstellung von 30 Jahren verwendet.

  • Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO: 7 Jahre darüber hinausgehend solange sie für die Abgabenbehörde in einem anhängigen Verfahren von Bedeutung sind)
  • Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflicht nach §§ 190, 212 UGB: 7 Jahre
  • Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflichten nach § 18 Abs 10 UStG (Spezialbestimmung für Grundstücke): 22 Jahre
  • Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 18 Abs 2 3. Unterabsatz UStG: 7 Jahre
  • Aufzeichnungen nach § 23 Abs. 2Zollrechts-Durchführungsgesetz: 5 Jahre
  • Gewährleistung nach § 933 ABGB: 2 Jahre (bewegliche Sachen), 3 Jahre(unbewegliche Sachen)
  • Kaufpreisforderung bei beweglichen Sachen nach § 1062 iVm § 1486 ABGB: 3 Jahre
  • Kaufpreisforderung bei unbeweglichen Sachen (e contrario § 1486 ABGB): 30 Jahre
  • Forderungen von Miet- und Pachtzinsen nach § 1486 ABGB: 3 Jahre
  • Ansprüche aus einem Werkvertrag nach§ 1486 ABGB (wenn die Leistung im Rahmen eines gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Betriebs erbracht wurde): 3 Jahre
  • Allgemeiner Schadenersatz nach § 1489 ABGB (Entschädigungsklagen): 3 Jahre(wenn Schaden und Schädiger bekannt) /ansonsten 30 Jahre (betrifft insb auch Arbeitsunfälle!)
  • Haftungsansprüche nach § 13 PHG: 10 Jahre
  • Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach § 1163 iVm § 1478 ABGB: 30 Jahre
  • Dienstverhältnis nach ABGB (subsidiär zum Angestellten-Gesetz): Forderungen des Dienstnehmers und Forderungen des Dienstgebers auf Entgelt, Vorschuss und sämtlichen anderen Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis nach § 1153 ff iVm 1486 ABGB: 3 Jahre
  • Regressansprüche des Dienstgebers gegenüber Dienstnehmer aufgrund eines Schadenersatzes aus der Dienstnehmerhaftpflicht nach § 6 DHG iVm § 1489 ABGB: 3 Jahre
  • Buchhaltungsrelevante Dienstnehmer-Daten: wie Rechnungswesen.
  • Haftung für Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen nach Betriebsübergang nach § 6 Abs 2 AVRAG: 5 Jahre.
  • Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 68 ASVG: 3 bzw 5 Jahre
  • Verjährung von Entgeltforderungen nach § 1486 Z 5 ABGB: 3 Jahre
  • Verfall von Ersatzansprüchen des Arbeitgebers bzw des Arbeitnehmers aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 34 AngG, § 1162d ABGB, §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1a GlbG: 6 Monate
  • Frist zur Geltendmachung von allgemeinen Ansprüchen nach dem GlbG ((§§ 15 Abs 1, 29 Abs 1: zB Differenzzahlung, Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung, Schadenersatz, Einbeziehung in betriebliche Aus- und Weiterbildung, Diskriminierung bei sonstigen Arbeitsbedingungen): 3 Jahre
  • Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 15 Abs 1 und 29 GlBG wegen Diskriminierung bei Beförderungen bzw Bewerbungen: 6 Monate ab Ablehnung der Beförderung bzw der Bewerbung
  • Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen geschlechtsbezogener Belästigung nach § 15 Abs 1 GlbG: 1 Jahr
  • Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen sexueller Belästigung nach § 15 Abs 3 GlbG: 3 Jahre
  • Kündigungsschutz bei Schwangerschaft nach § 10 MSchG: bis 4 Monate nach Entbindung
  • Kündigungsschutz bei Elternkarenz und Elternteilzeit nach den §§ 15 Abs 4, 15n Abs 1 MSchG: bis 4 Monate nach Beendigung der Karenz bzw Teilzeit
  • Verjährung des Anspruchs auf Verbrauch des Urlaubs nach § 4 Abs 5 UrlG: 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist
  • Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung nach § 1486 Z 5 ABGB: 3 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle gem. § 16 ASchG: 5 Jahre
  • Geldwäschebestimmungen (Aufbewahrung der verlangten Dokumente oder der Referenzangaben sowie alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen) nach § 365y GewO: 5 Jahre
  • Geldwäschebestimmungen (Identifizierungsunterlagen sowie Belege und Aufzeichnungen von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen) nach § 51 BiBuG: mindestens 5 Jahre
  • Geldwäschebestimmungen (Kopien erhaltener Dokumente und Informationen, Transaktionsbelege und –aufzeichnungen) nach § 21 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) mindestens 5 Jahre
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 33 WAG 2018: mind. 5 Jahre bis max. 7 Jahre in besonderen Umständen nach einer Verordnung durch die FMA (in Geltung ab 2.1.2018)
  • Korrespondenz und Geschäftsbücher von Auskunfteien nach § 152 GewO: 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 98 VAG: 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach § 21 Investmentfondsgesetz (InvFG): mind. 5 Jahre (auf Anordnung der FMA im Einzelfall auch länger)
  • Aufbewahrungspflicht nach § 18 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG): mind. 5 Jahre
  • Abfallaufzeichnungen gem. § 17 AWG iVm § 3 Abfallnachweisverordnung (ANV): 7 Jahre
  • Aufbewahrung von Begleitscheinen iSd § 18 Abs 1 AWG 2002 iVm § 8Abfallnachweisverordnung: 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) (ua §§ 16, 19, 31): 7 Jahre
  • Aufbewahrung von Verwertungsnachweisen nach der Altfahrzeugeverordnung (§§ 5, 11, 12a iVm Anlage 3): 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach Art 36 der EU-Verordnung 1907/2006 (REACH-Verordnung): mind. 10 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 43 Abs. 1 Chemikaliengesetz (ChemG): 7 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach Art 8 der EU-Verordnung 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe: 5 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 7 Giftverordnung: 7 Jahre
  • Aufzeichnungen der Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler über psychotrope Stoffe nach § 8 Psychotropenverordnung: 3 Jahre
  • Vormerkungen von Erzeugern und Arzneimittelgroßhändler nach § 8 Suchtgiftverordnung: 3 Jahre
  • Aufbewahrung der Unterlagen nach Art 3 und 4 der EU-Verordnung 111/2005für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen: 3 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 46 Arzneimittelgesetz (AMG): 15 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 15 Abs. 1 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO):5 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht chargenbezogener Unterlagen nach § 15 Abs. 9 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO): 15 Jahre
  • Identifizierungspflicht innerhalb der Lieferkette nach Art 7 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 3 Jahre
  • Produktinformationsdatei nach Art 11 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 10 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach § 11 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz: 5 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten nach § 2 Abs. 6 Düngemittelverordnung: 2 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten bzgl. Ammoniumnitratdünger nach Art 26 Abs. 3 EU-Düngemittel-Verordnung: solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere 2 Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat
  • Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen und Dokumentationen gem. § 51 Abs. 3 ÄrzteG: 10 Jahre
  • Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenanstalten gem. § 10 Abs. 1 Z 3 KaKuG: 30 Jahre;
  • Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanten Behandlungen gem. § 10 Abs. 1 Z 3 : 10 Jahre
  • Aufbewahrung von Dokumentationen und Zustimmungserklärungen im Zusammenhang mit medizinisch unterstützter Fortpflanzung gem. § 18 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG):30 Jahre
  • Dokumentationen im Zusammenhang mit Gewebeentnahmen gem. §§ 5, 16 Gewebesicherheitsgesetz (GSG): mind. 10 Jahre;
  • bzgl. Teile, die für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit unerlässlich sind gem. §§ 5, 16 Gewebesicherheitsgesetz (GSG): 30 Jahre
  • Dokumentation bei Organentnahmen und –transplantationen gem. §§ 3e, 3f KaKuG: 30 Jahre
  • Dokumentation von Eingängen, Abgängen und Anwendungen von Blut oder Blutbeständen im Rahmen des Blutdepots gem. § 8f KaKuG: 30 Jahre
  • Behandlungsdokumentation von medizinischen Masseuren und Heilmasseuren nach § 3 MMHmG: 10 Jahre
  • Dokumentationspflichten nach der Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten: 5 bzw 15 Jahre
  • Implantatregister von Medizinproduktebetreibern nach § 10 Medizinproduktebetreiberverordnung: 30 Jahre
  • Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege für Personenbetreuer nach § 160 GewO: 2 Jahre
  • Gästeverzeichnisblattsammlungen nach § 19 Abs. 5 Meldegesetz-Durchführungsverordnung: 7 Jahre
  • Wochenberichtsblatt nach § 4 Abs 4 Wochenberichtsblatt-Verordnung(Ausbildung von Jugendlichen zu Kraftfahrern): 1 Jahr nach Beendigung des Lehrverhältnisses
  • Aufbewahrung von Fahrtenbüchern, Lenkzeiten, udgl nach den §§ 17 Abs 5, 17b AZG: 24 Monate
  • Aufbewahrung der Schaublätter der Fahrtschreiber bzw. der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten nach § 103 Abs. 4 KFG: 2 Jahre
  • Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen des Zugpersonals nach § 18k AZG: 1 Jahr
  • Aufbewahrungspflicht für Fahrtenbücher zum Nachweis der Verwendung von Probekennzeichen nach § 45 Abs. 6 KFG: 3 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten bzgl. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser nach § 24 KFG: 2 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht des Typenscheinverzeichnisses nach § 30 KFG: 10 Jahre
  • Aufbewahrungspflicht nach § 102 Abs. 4 LFG: 2 Jahre
  • Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach § 169 LFG: 1 Jahr
  • Arbeitszeitaufzeichnungen inkl. Ruhezeiten nach § 10 Schiffsbesatzungsverordnung(Schiffstagebuch und Bordbuch): 6 Monate
  • Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang eines jeden Fahrschülers nach § 64b Abs. 8 und 8a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV): 3 Jahre
  • Aufbewahrungspflichten des Arbeitskräfteüberlassers betreffend überlassene Arbeitnehmer nach § 13 AÜG: 5 Jahre
  • Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Tierheimen und Tierpensionen nach 29 Tierschutzgesetz (Vormerkbuch): 3 Jahre
  • Aufzeichnungen nach § 13 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: 3 Jahre