Geldwäschebestimmungen (Aufbewahrung der verlangten Dokumente oder der Referenzangaben sowie alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen) nach § 365y GewO: 5 Jahre
Geldwäschebestimmungen (Identifizierungsunterlagen sowie Belege und Aufzeichnungen von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen) nach § 51 BiBuG: mindestens 5 Jahre
Geldwäschebestimmungen (Kopien erhaltener Dokumente und Informationen, Transaktionsbelege und –aufzeichnungen) nach § 21 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) mindestens 5 Jahre
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 33 WAG 2018: mind. 5 Jahre bis max. 7 Jahre in besonderen Umständen nach einer Verordnung durch die FMA (in Geltung ab 2.1.2018)
Korrespondenz und Geschäftsbücher von Auskunfteien nach § 152 GewO: 7 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach § 98 VAG: 7 Jahre
Aufbewahrungspflichten nach § 21 Investmentfondsgesetz (InvFG): mind. 5 Jahre (auf Anordnung der FMA im Einzelfall auch länger)
Aufbewahrungspflicht nach § 18 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG): mind. 5 Jahre
Abfallaufzeichnungen gem. § 17 AWG iVm § 3 Abfallnachweisverordnung (ANV): 7 Jahre
Aufbewahrung von Begleitscheinen iSd § 18 Abs 1 AWG 2002 iVm § 8Abfallnachweisverordnung: 7 Jahre
Aufbewahrungspflichten nach der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) (ua §§ 16, 19, 31): 7 Jahre
Aufbewahrung von Verwertungsnachweisen nach der Altfahrzeugeverordnung (§§ 5, 11, 12a iVm Anlage 3): 7 Jahre
Aufbewahrungspflichten nach Art 36 der EU-Verordnung 1907/2006 (REACH-Verordnung): mind. 10 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach § 43 Abs. 1 Chemikaliengesetz (ChemG): 7 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach Art 8 der EU-Verordnung 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe: 5 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach § 7 Giftverordnung: 7 Jahre
Aufzeichnungen der Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler über psychotrope Stoffe nach § 8 Psychotropenverordnung: 3 Jahre
Vormerkungen von Erzeugern und Arzneimittelgroßhändler nach § 8 Suchtgiftverordnung: 3 Jahre
Aufbewahrung der Unterlagen nach Art 3 und 4 der EU-Verordnung 111/2005für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen: 3 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach § 46 Arzneimittelgesetz (AMG): 15 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach § 15 Abs. 1 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO):5 Jahre
Aufbewahrungspflicht chargenbezogener Unterlagen nach § 15 Abs. 9 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO): 15 Jahre
Identifizierungspflicht innerhalb der Lieferkette nach Art 7 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 3 Jahre
Produktinformationsdatei nach Art 11 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 10 Jahre
Aufbewahrungspflichten nach § 11 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz: 5 Jahre
Aufbewahrungspflichten nach § 2 Abs. 6 Düngemittelverordnung: 2 Jahre
Aufbewahrungspflichten bzgl. Ammoniumnitratdünger nach Art 26 Abs. 3 EU-Düngemittel-Verordnung: solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere 2 Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat
Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen und Dokumentationen gem. § 51 Abs. 3 ÄrzteG: 10 Jahre
Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenanstalten gem. § 10 Abs. 1 Z 3 KaKuG: 30 Jahre;
Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanten Behandlungen gem. § 10 Abs. 1 Z 3 : 10 Jahre
Aufbewahrung von Dokumentationen und Zustimmungserklärungen im Zusammenhang mit medizinisch unterstützter Fortpflanzung gem. § 18 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG):30 Jahre
Dokumentationen im Zusammenhang mit Gewebeentnahmen gem. §§ 5, 16 Gewebesicherheitsgesetz (GSG): mind. 10 Jahre;
bzgl. Teile, die für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit unerlässlich sind gem. §§ 5, 16 Gewebesicherheitsgesetz (GSG): 30 Jahre
Dokumentation bei Organentnahmen und –transplantationen gem. §§ 3e, 3f KaKuG: 30 Jahre
Dokumentation von Eingängen, Abgängen und Anwendungen von Blut oder Blutbeständen im Rahmen des Blutdepots gem. § 8f KaKuG: 30 Jahre
Behandlungsdokumentation von medizinischen Masseuren und Heilmasseuren nach § 3 MMHmG: 10 Jahre
Dokumentationspflichten nach der Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten: 5 bzw 15 Jahre
Implantatregister von Medizinproduktebetreibern nach § 10 Medizinproduktebetreiberverordnung: 30 Jahre
Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege für Personenbetreuer nach § 160 GewO: 2 Jahre
Gästeverzeichnisblattsammlungen nach § 19 Abs. 5 Meldegesetz-Durchführungsverordnung: 7 Jahre
Wochenberichtsblatt nach § 4 Abs 4 Wochenberichtsblatt-Verordnung(Ausbildung von Jugendlichen zu Kraftfahrern): 1 Jahr nach Beendigung des Lehrverhältnisses
Aufbewahrung von Fahrtenbüchern, Lenkzeiten, udgl nach den §§ 17 Abs 5, 17b AZG: 24 Monate
Aufbewahrung der Schaublätter der Fahrtschreiber bzw. der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten nach § 103 Abs. 4 KFG: 2 Jahre
Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen des Zugpersonals nach § 18k AZG: 1 Jahr
Aufbewahrungspflicht für Fahrtenbücher zum Nachweis der Verwendung von Probekennzeichen nach § 45 Abs. 6 KFG: 3 Jahre
Aufbewahrungspflichten bzgl. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser nach § 24 KFG: 2 Jahre
Aufbewahrungspflicht des Typenscheinverzeichnisses nach § 30 KFG: 10 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach § 102 Abs. 4 LFG: 2 Jahre
Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach § 169 LFG: 1 Jahr
Arbeitszeitaufzeichnungen inkl. Ruhezeiten nach § 10 Schiffsbesatzungsverordnung(Schiffstagebuch und Bordbuch): 6 Monate
Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang eines jeden Fahrschülers nach § 64b Abs. 8 und 8a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV): 3 Jahre
Aufbewahrungspflichten des Arbeitskräfteüberlassers betreffend überlassene Arbeitnehmer nach § 13 AÜG: 5 Jahre
Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Tierheimen und Tierpensionen nach 29 Tierschutzgesetz (Vormerkbuch): 3 Jahre
Aufzeichnungen nach § 13 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: 3 Jahre